Der Unternehmer hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes vertraglich verpflichtet hat.
Mit der Übertragung der Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 an einen überbetrieblichen Sicherheitsdienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung.
Die sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Aufgabenfelder der Grundbetreuung:
Betriebsspezifische Betreuung:
Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten. Die Aufgaben und Leistungen sowie den zeitlichen Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss der Umfang dagegen selbst ermittelt und festgelegt werden.
Gemäß der vertraglich vereinbarten Einsatzzeit finden regelmäßige Begehungen statt. Auch bei Unterweisungen kann eine Unterstützung durch uns geleistet werden.
Im Rahmen eines ÜBS-Vertrages können wir die erforderlichen arbeitssicherheits-technischen Dienstleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V2 erbringen.