Für Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten sind nach dem Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden.
Gefährdungsbeurteilungen sind Bestandteil einer kontinuierlichen Sicherheitsarbeit um Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken.
Sie wird durchgeführt:
Vorrausschauend (prospektiv)
Rückschauend (retrospektiv)
Häufige Ursachen für Gefährdungen sind auch in der Organisation und Kommunikation zu suchen. Diese Mängel wirken sich oft drastischer aus, als Defizite in der Arbeitsausführung.
Organisationsmängel sind z.B.:
Die Beschäftigte sind während des gesamten Verfahrens der Gefährdungsermittlung mit einzubeziehen. Mögliche Lösungsalternativen sollten von Mitarbeiter mit entwickelt und ausgewählt werden. Bei der Vorgehensweise hat der Betriebs- oder Personalrat nicht nur ein volles Mitbestimmungsrecht sondern auch eine Pflicht zur Mitbestimmung.
Im Jahr 2013 erfolgte eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach können sich Gefährdungen auch durch die psychischen Belastungen bei der Arbeit ergeben und sind somit auch im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilungen und psychischen Belastungsanalysen nach dem Arbeitsschutzgesetz.
Wir können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich ihrer aktuellen Vorschriften-Konformität überprüfen.