Günter Schuchardt GmbH
Arbeitsschutz Elektrosicherheit

Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung

Am 1. Juni 2015 trat die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Einen “Bestandschutz” für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gibt es nicht mehr, die Schutzziele gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel in gleicher Weise. Außerdem ist der Schutz vor physischen wie vor psychischen Belastungen konkretisiert und Gebrauchstauglichkeit, Ergonomie sowie alters- und alternsgerechter Gestaltung stärker berücksichtigt.

Die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln erfolgen. Eine vorhandene CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Ebenso muss vor der erstmaligen Verwendung eine Unterweisung der Beschäftigten erfolgen. Außerdem ist den Beschäftigten eine in Form und Sprache verständliche Betriebs- oder Gebrauchsanleitung zur Verfügung zu stellen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung für ihre Arbeitsmittel können wir ihnen unsere Unterstützung anbieten; ebenso bei der geforderten schriftlichen Dokumentation der Prüfzyklen.

Sie erhalten umgehend ein detailliertes Angebot über eine sicherheitstechnische Beratung, bzw. Prüfung der Maschinen/Altanlagen.